Gesetze / Grundwasserverordnung
GrwV§ 4 Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 14.02.2023 – 17 K 2006/20
- VGH Hessen, 16.04.2024 – 4 A 2622/19Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 04.03.2022 – 5 K 469/21Zitiert von 2
- VG Darmstadt, 22.08.2019 – 6 K 1357/13.DAZitiert von 2
- BVerwG, 04.06.2020 – 7 A 1/18Planergänzung zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und AußenelbeZitiert von 53
- VG Frankfurt (Oder), 30.06.2022 – 5 L 160/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.03.2025 – 10 B 14/24Wasserrechtlicher Bescheid zur GrundwasserförderungZitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 28.01.2025 – 10 KN 66/22Zitiert von 6
- BVerwG, 25.01.2024 – 7 A 4/23Immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für eine Konverteranlage (Nebenanlage einer HGÜ-Leitung)Zitiert von 10
9 Entscheidungen zu § 4 GrwV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GrwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/4#abs-1 (1) Die zuständige Behörde stuft den mengenmäßigen Grundwasserzustand als gut oder schlecht ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/4#abs-2 (2) Der mengenmäßige Grundwasserzustand ist gut, wenn
1.
die Entwicklung der Grundwasserstände oder Quellschüttungen zeigt, dass die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt und
2.
durch menschliche Tätigkeiten bedingte Änderungen des Grundwasserstandes zukünftig nicht dazu führen, dass
a)
die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 44 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Oberflächengewässer, die mit dem Grundwasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen, verfehlt werden,
b)
sich der Zustand dieser Oberflächengewässer im Sinne von § 3 Nummer 8 des Wasserhaushaltsgesetzes signifikant verschlechtert,
c)
Landökosysteme, die direkt vom Grundwasserkörper abhängig sind, signifikant geschädigt werden und
d)
das Grundwasser durch Zustrom von Salzwasser oder anderen Schadstoffen infolge räumlich und zeitlich begrenzter Änderungen der Grundwasserfließrichtung nachteilig verändert wird.